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ZVers 1, Jänner 2023, Seite 40

Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen der Verstoßtheorie

ZVers Redaktion

RSS-E 54/22

Für den Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen der Verstoßtheorie nach Art 2.3 ARB 2015 gilt: Der Verstoß ist das Handeln gegen eine Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Der Versicherungsfall gilt demnach im Zeitpunkt, in welchem die Unterlassung begonnen hat, als eingetreten.

Der Versicherungsnehmer begehrte Versicherungsdeckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte ihn bei einem Rechtsstreit über die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2016 vertreten. Er erteilte im Herbst 2017 den Auftrag auf Einbringung eines Überprüfungsauftrags beim zuständigen Bezirksgericht, erhielt aber die Auskunft, er solle die Entscheidung im anhängigen Verfahren über die Betriebskostenabrechnung 2015 abwarten. Der Antrag wurde dann im August 2020 zu spät eingebracht. Fraglich war, ob die Schadenersatzklage vom 2018 abgeschlossenen Versicherungsvertrag gedeckt war, zumal der Überprüfungsantrag bis Ende Juni 2020 eingebracht werden hätte können.

Vereinbart sind die ARB 2015, welche auszugsweise lauten:

„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

...

3. In den übrigen Fäl...

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