InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 76 Quantitative Beschränkungen für die Anlage in von öffentlichen Stellen begebene oder garantierte Emissionen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 76:
Setzt Art. 54 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie 85/611/EWG sah eine Abweichung von der Beschränkung des Prozentsatzes vor, bis zu dem ein OGAW sein Sondervermögen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anlegen darf, die im Fall der von einem Mitgliedstaat begebenen oder garantierten Schuldverschreibungen galt. Diese Abweichung gestattete es in diesem Rahmen den OGAW, bis zu 33 vH ihres Sondervermögens in derartigen Schuldverschreibungen anzulegen. Eine vergleichbare, aber weniger weitreichende Abweichung ist bei privaten Schuldverschreibungen gerechtfertigt, die zwar nicht staatlich garantiert sind, aber infolge der für sie geltenden speziellen Vorschriften eine besondere Sicherheit für den Anleger bieten. Folglich ist es angezeigt, die Abweichung für alle privaten Schuldverschreibungen vorzusehen, die gemeinsam festgelegte Merkmale erfüllen (so auch Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 76 Abs 1:
Setzt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inh...