InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 51 Anteilinhaberregister
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 51:
Entsprechend den Entwicklungen im AktG und den Vorgaben der Richtlinie 2010/44/EU sollte künftig ein Anteilinhaberregister am Sitz des OGAW eingerichtet werden. Das Register kann gemäß § 5 entweder von der Verwaltungsgesellschaft geführt werden, oder an die Depotbank delegiert werden. Letzteres wird vor allem dann in Frage kommen, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Normenüberblick zu § 51 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 95 Abs 1 iVm § 67f dAktG | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
1
Für Namensanteilscheine ist nunmehr ein Anteilsinhaberregister zu führen, welches auf die Besonderheiten des Investmentfondswesens Rücksicht nimmt. Hintergrund dieser Regelung sind Geldwäschepräventionsüberlegungen. Für auf Inhaber lautende Anteilscheine ist ein derartiges Register hingegen nicht vorgesehen.
2
Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit b sublit ee wird die Führung des Anteilsinhaberregisters als administrative Tätigkeit der VwGes gesehen. Diese Aufgabe kann gemäß § 5 Abs 5 an die Depotbank übertragen werden, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.
3
§ 51 Abs 1 normiert, welche Angaben in das Anteilsinhaberregister aufzunehmen sind:
4
Zunächst sind gemäß Z 1 zwecks Identifikation der Name oder die Firma, die für die Zustellung maßgebliche Anschrift und gegebenenfalls die elektronische Anschrift des Anteilsinhabers anzugeben. Weiters sind bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und bei juristischen Personen das Register und die Nummer, unter der sie im Herkunftstaat geführt wird, anzugeben.
5
Überdies hat das Anteilsinhaberregister laut Abs 1 Z 2 die Stückzahl oder Nummer des Anteils sowie laut Abs 1 Z 3 eine auf den Anteilsinhaber lautende Kontoverbindung, auf das sämtliche Zahlungen zu erfolgen haben, zu enthalten.
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Sollte der Anteilsinhaber die Anteile für Rechnung einer anderen Person halten, so sind gemäß Z 4 die Angaben gemäß Z 1 und 2 auch in Bezug auf diese Person zu erfassen, außer der treuhändige Anteilsinhaber ist ein Kreditinstitut iSd § 10a Abs 1 AktG. Diesfalls muss es sich um ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD handeln. Dann sind keine Angaben zum Treugeber erforderlich.
7
Im Übrigen sind die § 61 Abs 2 bis 4, 62 und 63 AktG sinngemäß anzuwenden. Es handelt sich hierbei um Regelungen betreffend die Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch, die Übertragung von Namensaktien sowie deren Vinkulierung sowie die Rechtsgemeinschaft an einer Aktie.