InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 153 Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 153:
Entspricht § 22 Abs. 5 InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 153 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 22 Abs 5 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 312 Abs 8 KAGB iVm dEAKAV | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. Überblick, Hintergrund
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In Abs 1 ermächtigt § 153 die FMA, per Verordnung nähere Vorschriften über die Form der Erstattung von Anzeigen und Meldungen der VwGes an die FMA (und zum Teil auch die OeNB) zu erlassen; s dazu die FMA-IPV und die 4. DRM-V. Diese Bestimmung hat keinen europarechtlichen Hintergrund, sondern entspricht der schon in § 22 Abs 5 S 4 bis 6 InvFG 1993 enthaltenen Regelung.
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§ 153 Abs 2 hat ein völlig anderes Thema, nämlich die Kommunikation der FMA mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen (§§ 139 bis 142). Die Regelung erschöpft sich in einem deklarativen Hinweis auf die (ohnedies unmittelbar anzuwendenden) Regelungen der Anzeige-VO.
II. Verordnungsermächtigung (Abs 1)
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Die Verordnungsermächtigung des Abs 1 bezieht sich auf Anzeigen und Übermittlungen, welche von der VwGes nach folgenden Bestimmungen zu erstatten sind:
§ 151 (diverse Anzeigen an die FMA);
§ 152 (quartalsweise Berichterstattung an die FMA über Derivate);
§ 20 Abs 3 BWG iVm § 10 Abs 6 (Anzeige von qualifizierten Beteiligungen an die FMA);
§ 28a Abs 4 BWG iVm § 10 Abs 6 (Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates an die FMA);
§ 44 Abs 1 S 1 und Abs 4 BWG iVm § 10 Abs 6 (Vorlage der Jahresabschlüsse etc bzw Zweigstellenrechnung an FMA und OeNB);
§ 70a Abs 5 BWG iVm § 10 Abs 6 (Meldung über wesentliche gruppeninterne Transaktionen bei übergeordneten gemischten Unternehmen an die FMA);
§ 2 Abs 2 Mündelsicherheitsverordnung iVm § 68 Abs 2 BWG iVm § 10 Abs 6 (Übermittlung der Kopien oder Ausfertigungen der Registerblätter des Deckungsstockes zum Bilanzstichtag an die FMA).
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Gegenstand der Verordnung kann sein:
die Pflicht zur (ausschließlich) elektronischen Übermittlung;
die Einhaltung bestimmter Gliederungen;
die Einhaltung bestimmter technischer Mindestanforderungen;
die Einhaltung bestimmter Übermittlungsmodalitäten;
die Zulassung der (fakultativen) Teilnahme von Abschlussprüfern am elektronischen Übermittlungssystem in Bezug auf Berichte und Meldungen nach § 154.
Diese Aufzählung ist taxativ. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich daher insb nicht auf Vorgaben für den Inhalt der Anzeigen und Übermittlungen.
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Die Erlassung der Verordnung ist an sich fakultativ (arg „kann“). Da die FMA laut Abs 1 S 2 für die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten zu sorgen „hat“, ist sie jedoch – bei Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (S 2) – de facto gezwungen, eine elektronische Übermittlung zu verordnen. Vor Erlassung der Verordnung hat die FMA zwingend die OeNB anzuhören (S 1).
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IZm der Verordnungsermächtigung trifft Abs 1 in seinem letzten Satz weiters eine Anordnung, wie die FMA das betreffende elektronische System auszugestalten hat. Aus dieser Anordnung folgt, dass die Personen, welche die Anzeigen und Übermittlungen erstatten, selbige „während eines angemessenen Zeitraums“ (gemeint ist offenbar kurz nach der Eingabe) noch im System überprüfen und nötigenfalls korrigieren bzw ergänzen können müssen.
III. Incoming-Plattform
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Die FMA hat von der Verordnungsermächtigung des Abs 1 va in der FMA-IPV Gebrauch gemacht. Diese sieht für die von Abs 1 erfassten Anzeigen und Meldungen zwingend eine elektronische Übermittlung im Wege der sog Incoming-Plattform der FMA vor; ausgenommen davon sind lediglich Anzeigen nach § 151 Z 13 bis 19. Für Derivate-Meldungen ist überdies die 4. DRM-V zu beachten. Die Missachtung dieser Formvorschriften ist nach § 190 Abs 2 Z 1 strafbar, falls keine rechtzeitige Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG erfolgt.
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Für alle von der FMA-IPV nicht erfassten Anzeigen und Meldungen gilt lediglich die allgemeine Vorschrift des § 13 Abs 2 AVG. Unter Beachtung der von der FMA im Internet kundgemachten technischen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs können sie daher grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form – soweit technisch möglich, somit auch über die Incoming-Plattform – übermittelt werden.