InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 75 Quantitative Anlagebeschränkungen für Indexfonds
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 75:
Setzt Art. 53 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art. 12 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 20b InvFG 1993. Einige Portfolioverwaltungsmethoden für Organismen für gemeinsame Anlagen, die hauptsächlich in Aktien oder Schuldtitel investieren, basieren auf der Nachbildung von Aktien- oder Schuldtitelindizes. Ein OGAW darf allgemein bekannte und anerkannte Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden. Daher werden für die zu diesem Zweck in Aktien oder Schuldtitel investierende OGAW flexiblere Risikostreuungsregeln eingeführt (so auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 75 Abs 1:
Setzt Art. 53 Abs. 1 1. Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 20b Abs. 1 InvFG 1993.
EB zu § 75 Abs 2:
Setzt Art. 53 Abs. 1 2. Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 12 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 20b Abs. 2 InvFG 1993.
EB zu § 75 Abs 3:
Setzt Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20b Abs. 3 InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 75 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 20b | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 53 | |||
Parallel-§§ i... |