InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 74 Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 74:
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen hat ein OGAW eine übermäßige Konzentration seiner mit einem Ausfallrisiko behafteten Anlagen oder Einlagen bei ein und demselben Emittenten oder Institut oder bei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Emittenten oder Instituten zu vermeiden (so auch Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2009/65/EG). Der freie Vertrieb von Anteilen eines OGAW, dem es gestattet ist, bis zu 100 vH seines Sondervermögens in Wertpapieren anzulegen, die von ein und demselben Emittenten (Staat, Gebietskörperschaft usw.) ausgegeben werden, sollte nicht unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass das Funktionieren des Kapitalmarktes oder die Finanzierung eines Mitgliedstaats gestört wird (so auch Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2099/65/EG).
EB zu § 74 Abs 1:
Setzt Art. 52 Abs. 1 1. Unterabs. in Verbindung mit Abs. 2 1. Unterabs. und Abs. 5 1. Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 3 Z 5 InvFG 1993.
EB zu § 74 Abs 2:
Setzt Art. 52 Abs. 1 2. Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich§ 21 Abs. 4 InvFG 1993.
EB zu § 74 Abs 3:
Setzt ...