InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 73 Derivate
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 73:
Setzt Art. 50 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art. 8, 9 und 10 der Richtlinie 2007/16/EG und Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 21 InvFG 1993. Einem OGAW ist es ausdrücklich gestattet, im Rahmen seiner allgemeinen Anlagepolitik oder zu Sicherungszwecken in abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate“) zu investieren, wenn damit ein in seinem Prospekt genanntes Finanzziel oder Risikoprofil verwirklicht werden soll. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es erforderlich, das mit Derivaten verbundene maximale Risiko zu begrenzen, damit es den Gesamtnettowert des Anlageportfolios des OGAW nicht überschreitet. Um die durchgehende Beachtung der Risiken und Engagements im Zusammenhang mit Derivategeschäften sicherzustellen und die Einhaltung der Anlagegrenzen zu überprüfen, sind diese Risiken und Engagements kontinuierlich zu bewerten und zu überwachen (so auch Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2009/65/EG). Schließlich hat ein OGAW zur Gewährleistung des Anlegerschutzes durch öffentliche Information seine Strategien, Techniken und Anlagegrenzen in Bezug auf Derivategeschäf...