InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 72 Sichteinlagen und kündbare Einlagen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 72:
Setzt Art. 50 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG um. Um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und in Anbetracht der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion darf ein OGAW auch in Bankeinlagen investieren. Um eine angemessene Liquidität der Anlagen in Bankeinlagen zu gewährleisten, muss es sich dabei um Sichteinlagen oder kündbare Einlagen handeln. Werden die Einlagen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland getätigt, so hat dieses Kreditinstitut Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denen des Unionsrechts gleichwertig sind (so auch Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2009/65/EG).
Normenüberblick zu § 72 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 20 Abs 3 Z 8d | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 50 Abs 1 Buchst f | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 195 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
a) Zum österreichischen Recht: Leixner, InvFG 201 ff; Macher in Macher ua, InvFG2 § 72; Macher, InvF-HB Rz 3/88 f; Macher Wertpapierveranlagungen eines Investmentfonds, ÖBA 2007, 708.
b) Zu den europarechtlichen Grundlagen: Committee of European Securities Regulators (CESR), CESR’s guide...