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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 72 Sichteinlagen und kündbare Einlagen

Christoph Leitgeb

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 72:

Setzt Art. 50 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG um. Um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und in Anbetracht der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion darf ein OGAW auch in Bankeinlagen investieren. Um eine angemessene Liquidität der Anlagen in Bankeinlagen zu gewährleisten, muss es sich dabei um Sichteinlagen oder kündbare Einlagen handeln. Werden die Einlagen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland getätigt, so hat dieses Kreditinstitut Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denen des Unionsrechts gleichwertig sind (so auch Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2009/65/EG).

Normenüberblick zu § 72 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
§ 20 Abs 3 Z 8d
Europarechtliche Grundlagen
Art 50 Abs 1 Buchst f
Parallel-§§ in Deutschland
§ 195
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

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