InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 71 Anteile an OGAW und OGA
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 71:
Setzt Art. 50 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993. Ein OGAW sollte sein Vermögen in Anteilen von OGAW und anderen Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs anlegen können, die ebenfalls nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in dieser Richtlinie genannten liquiden Finanzanlagen investieren. OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, in die ein OGAW investiert, müssen einer wirksamen Aufsicht unterliegen (so auch Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2009/65/EG). Mit der Verordnungsermächtigung soll im Bereich der Beurteilung der Gleichwertigkeit von OGA für die Zwecke der Veranlagung in solche Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen gewährleistet werden. Die FMA orientiert sich dabei an den vom Europäischen Ausschuss für Wertpapieraufsichtsbehörden entwickelten Standards (CESR 07/07-044), die regelmäßig angepasst werden. Damit soll höchstmögliche Rechtssicherheit in technischen Detailfragen und dabei rasches Eingehen auf europäische Entwicklungen sichergestellt werden.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 71 Abs 1:
Es wird klarges...