InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 1 Anwendungsbereich
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 1:
Setzt Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und legt den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich grundsätzlich fest. Dieses Bundesgesetz regelt zum einen die Bedingungen für die Auflage („Errichtung“) eines gemäß der Richtlinie 2009/65/EG harmonisierten Investmentfonds sowie für dessen Verwaltung und Vertrieb. Dazu gehört auch die Regelung der Anforderungen an die Verwaltungsgesellschaft und an die Depotbank. Daneben werden auch – in einem eigenen Teil (Teil 3 dieses Bundesgesetzes) – die Bedingungen für die Zulassung, Verwaltung und den Vertrieb von so genannten nicht EU-rechtlich harmonisierten Fonds (Nicht-OGAW) geregelt, wobei die Bestimmungen des InvFG 1993 (§§ 1 Abs. 2, 20a InvFG 1993) übernommen wurden. Weiters werden die Bedingungen für den Vertrieb nicht harmonisierter Fonds aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten unter Übernahme der entsprechenden Bestimmungen aus dem InvFG 1993 (§§ 24 bis 32 InvFG 1993) festgelegt.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 1:
Die Adaptierung dieser Bestimmung ist notwendig, da nun die Bedingungen für die Zulassung zum Vertrieb von inländischen AIF, sowie AIF aus anderen Mitgl...