InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 10 Allgemeine organisatorische Anforderungen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 10:
Setzt Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art. 4 und 5 der Richtlinie 2010/43/EU um. Diese Bestimmung legt die allgemeinen organisatorischen Anforderungen grundsätzlich fest. Dabei wird auch ausdrücklich klarstellend festgehalten, welche Bestimmungen des BWG auf Verwaltungsgesellschaften Anwendung finden.
EB zu § 10 Abs 1:
Setzt Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 10 Abs 1 Z 1:
Setzt Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 10 Abs 1 Z 2:
Setzt Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 10 Abs 1 Z 3:
Setzt Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 10 Abs 1 Z 4:
Setzt Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 10 Abs 1 Z 5:
Setzt Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 10 Abs 1 Z 6:
Setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Verwaltungsgesellschaften haben ferner die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Ressourcen zu halten, insbesondere um Mitarbeiter mit den erforderlichen Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen besch...