InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Ausnahmen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 4:
Setzt Art. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Bestimmte Organismen zur gemeinsamen Vermögensveranlagung sind entweder nicht als OGAW zu qualifizieren und profitieren daher nicht von der Möglichkeit des „EU-Passes“, also des erleichterten Vertriebes in anderen Mitgliedstaaten oder sie unterliegen überhaupt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmung dient der leichteren Abgrenzung. Konstrukte, die die Definition des § 2 nicht erfüllen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
Normenüberblick zu § 4 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 3 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | vgl § 2 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
1
Die Bestimmung setzt Art 3der OGAW-RL um. Der öffentliche Vertrieb bzw das Angebot an das Publikum ist ein Definitionsmerkmal des OGAW (s Art 3 Buchst b; ebenso § 2 Abs 1 Z 1). Ist dieses nicht erfüllt, so finden die den OGAW betreffenden Bestimmungen der RL auch keine Anwendung.
2
Die Bestimmung ergänzt die vorhergehenden (§§ 1 bis 3) logisch. Werden OGAW-Anteile nicht in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten öffentlich angeboten, so liegt kein OGAW vor. Es kann aller...