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Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall, Verstoßtheorie und Vorvertraglichkeit
Art 2.3 ARB 2003
Leitet der Versicherungsnehmer aus einer behaupteten fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht durch den Lebensversicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag ab und begehrt er vom Rechtsschutzversicherer Kostendeckung für die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen aufgrund des – nach Ablauf der in § 165a Abs 1 VersVG dafür vorgesehenen Frist – ausgeübten Rücktritts, dann liegt bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall.
Folgeentscheidung (Zurückweisung der außerordentlichen Revision) zu den im Dezember 2018 ergangenen Leitentscheidungen, namentlich , ZVers 2019, 159 (Th. Böhm); , 7 Ob 194/18g. Weitere, im Wesentlichen wortidente Zurückweisungsbeschlüsse sind folgende vom OGH gefasste Entscheidungen: (zu Art 2.3. ARB 2003); , 7 Ob 22/19i (zu Art 2.3. ARB 2014).