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ZVers 4, Juli 2019, Seite 224

Unfallversicherung: Anwendung und Auslegung deutschen Rechts

§ 179 Abs 1 deutsches VVG

Soweit es um die Rechtsanwendung von fremdem Recht in seinem ursprünglichen Geltungsbereich geht, fehlt es an der in § 502 Abs 1 ZPO zugrunde gelegten Leitfunktion des OGH. Es ist nämlich nicht dessen Aufgabe, für die Einheitlichkeit oder gar Fortbildung ausländischen Rechts Sorge zu tragen. Eine erhebliche Rechtsfrage kann daher bei Anwendbarkeit fremden Rechts nur dann vorliegen, wenn dieses unzutreffend ermittelt oder eine in dessen ursprünglichem Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht missachtet wurde oder dem Rechtsmittelgericht grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2. In Ansehung der an den Beklagten ausgezahlten 15.540 € aus der unstrittig nach deutschem Recht zu beurteilenden Unfallversicherung, bei der der Beklagte Versicherungsnehmer und der Kläger Versicherter ist, zeigt die Revision solche Fehler nicht auf.

2.1. Nach § 179 Abs 1 deutsches VVG kann die Unfallversicherung für den Eintritt eines Unfalls des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen...

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