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Haushaltsversicherung: Einbruchsdiebstahl, Verletzung vorbeugender Obliegenheit und Kausalitätsgegenbeweis
§ 6 Abs 2 VersVG eröffnet dem Versicherungsnehmer einen Kausalitätsgegenbeweis. Dafür bedarf es des Beweises, dass der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, dass also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht. An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, die auch Deckung für „Einbruchsdiebstahl und Beraubung“ umfasst, und der die Klipp & Klar-Bedingungen für die Zuhause & Glücklich Wohnungsversicherung Deckungsvariante „Optimal“ (ZGWO) in der Fassung 05/2014 (FC 46) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 3 – Welche Gefahren sind versichert?
...
3. Einbruchsdiebstahl und Beraubung
Versichert sind Schäden
durch versuchten oder vollbrachten Einbruchsdiebstahl
– wenn der Täter in die Versicherungsräume gelangt
– durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen,
...
Artikel 4 – Welche Sicherheitsma...