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ZVers 4, Juli 2019, Seite 202

Haushaltsversicherung: Einbruchsdiebstahl und Schlüsselvortat

Art 2.3.1 HH1-ABH

Nach Art 2.3.1 lit e HH1-ABH liegt ein Einbruchsdiebstahl, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten mit S. 203einem richtigen Schlüssel eindringt, nur dann vor, wenn er sich diesen durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat (Schlüsselvortat).

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, dem (unter anderem) die HH1 Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) zugrunde liegen, die auszugsweise lauten:

„Artikel 2 – Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

...

3. Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchsdiebstahl, einfachen Diebstahl, Beraubung und Vandalismus.

3.1. Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten

a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht,

b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt,

c) heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet,

d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt,

e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich d...

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