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ZVers 4, Juli 2019, Seite 221

Auslandsreisekrankenversicherung, Krankheitskostenversicherung: Doppelversicherung, Subsidiaritätsklausel und Inhaltskontrolle

§ 59 Abs 2 VersVG

1. § 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG, jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Voraussetzung ist, dass entweder beide Versicherungen Haftpflicht- bzw Sachersatzversicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht- bzw Sachersatzinteresse des Schädigers einschließt. Da eine Krankenversicherung zu beurteilen ist, liegt der Sonderfall nicht vor.

2. Die Krankenzusatzversicherung ergänzt die gesetzliche Sozialversicherung um zusätzliche Leistungen, und zwar hier noch dazu besonders hervorgehoben für Österreich. Eine Deckungserwartung dahin gehend, dass eine Krankenzusatzversicherung auch alle Kosten einer notwendigen Heilbehandlung im Ausland übernimmt, besteht damit nicht.

Am erlitt Dr. W. F. (in der Folge: Versicherungsnehmer) in New York einen Schlaganfall. Er wurde in ein Spital gebracht und behandelt. Am erfolgte sein Rücktransport nach Österreich durch eine Flugambulanz.

Die Klägerin bezahlte – soweit für das Revisionsverfahren relevant – sowohl die Behandlungskosten durch das New Yorker Spita...

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