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ZVers 4, Juli 2019, Seite 204

Kfz-Kaskoversicherung: Schäden durch Brand

Art 1 ABBKF 2010

1. Ein Brand setzt ein Feuer voraus. Als Feuer wird jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung verstanden. Die Lichterscheinung kann in Flammen, Funken oder in einem Glimmen bestehen. Sehen die Bedingungen keine Flammenbildung vor, so ist für das Vorliegen eines Feuers das Entstehen von Flammen nicht erforderlich, sodass selbst flammenlose Verbrennungsvorgänge umfasst werden.

2. Ferner ist wesentlich, dass es sich um ein Feuer handelt, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder ihn verlassen haben muss. Bestimmungsgemäß ist ein Herd, der nach objektiven Kriterien von seiner Anlage oder Beschaffenheit her dazu dient, Feuer zu erzeugen, zu nähren oder einzuhegen.

3. Zum Brandbegriff gehört weiters, dass sich das Feuer aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Kasko-Versicherungsvertrag für das gegenständliche Fahrzeug, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Bonus-Kaskoversicherung mit Fixstufen (ABBKF 2010) zugrunde liegen.

Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 1 – Was kann versichert werden?

...

2.1. Bei allen Fahrzeugarten

Schäden

...

– durch Brand oder Explosion und jene, die durch Kur...

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