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Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung: Lohn- und Sozialdumping als Dauerverstoß
RSS-E 28/19
Die wiederholte Nichtzahlung des Lohns bzw Nichtanmeldung zur Sozialversicherung wird als Dauerverstoß verstanden. Wenn der Prozessgegner vorbringt, bereits seit 2007 wiederholt keinen Lohn erhalten zu haben bzw nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein, ist auch nachvollziehbar, dass auch ein solches Verhalten den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt und somit potenziell den Versicherungsfall auslösen kann. Ebenso ist noch eine adäquate Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem nunmehrigen Rechtsstreit gegeben, auch wenn wegen Verjährung nur teilweise Ansprüche eingeklagt werden.
Der Ex-Schwiegersohn klagt den Versicherungsnehmer auf Zahlung von offenen Löhnen. Er behauptet, seit 2007 regelmäßig als Kellner und Koch beschäftigt gewesen zu sein, ohne ein Entgelt erhalten zu haben. Auch Sozialversicherungsmeldungen seien nur unregelmäßig erfolgt. Wegen Verjährung wurden nur die Löhne ab 2015 eingeklagt. Der Rechtsschutzversicherer berief sich auf die Vorvertraglichkeit des Verstoßes ab 2007, zumal der Versicherungsvertrag 2013 abgeschlossen wurde.
Vereinbart sind die ARB 2013, deren Art 2 auszugsweise lautet:
„3. In den übrigen Fällen gilt als Versicheru...