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ZVers 4, Juli 2019, Seite 217

Lebensversicherung: Unterbrechung bis zum Vorliegen einer Vorabentscheidung des EuGH zum Rücktrittsrecht

§ 165a VersVG

Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für eine andere Rechtssache gelten, kann es zweckmäßig und geboten sein, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten. Dies ändert aber nichts daran, dass insbesondere die Frage der Prozessökonomie einer solchen Vorgangsweise, namentlich ob die Vorlagefragen tatsächlich für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungsrelevant sind, einer Überprüfung zugänglich ist.

S. 218Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Berufung auf die unterbliebene Belehrung über ihr Rücktrittsrecht die Rückabwicklung zweier fondsgebundener Lebensversicherungen.

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EuGH in der Rs C-479/18 über das Vorabentscheidungsersuchen des BGHS vom , 13 C 738/17z ua.

Das Rekursgerich wies den von der klagenden Partei gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs zurück. Nach Ansicht des OGH sei zwar die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines von einem anderen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens nicht unanfechtbar, doch üb...

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