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Privathaftpflichtversicherung: Mitversicherung volljähriger Kinder
Abschnitt B Z 15 EHVB 1993
Eine Klausel in den AHVB 1993 und EHVB 1993 betreffend eine Privathaftpflichtversicherung, wonach minderjährige Kinder mitversichert sind, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch nur dann, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen, ist dahin auszulegen, dass diese drei Voraussetzungen (Alter nicht über 25 Jahre, kein eigener Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen) kumulativ vorliegen müssen.
Der Kläger hat beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bündelversicherung auch eine Haushalts- und Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993 und EHVB 1993) des Beklagten zugrunde. Die EHVB 1993 lauten auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt B
...
15. Privathaftpflicht
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfangs der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme d...