GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 4
1
Der Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) ist in den § 431, 445, 451 und 481 ABGB, in § 5 BauRG und in § 5 Abs 3 WEG 2002 für den Erwerb dinglicher Rechte an verbücherten Liegenschaften ausdrücklich anerkannt (siehe auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 4 GBG Rz 1). Unter dem Eintragungsgrundsatz wird allgemein der Rechtssatz verstanden, dass dingliche Rechte an Gegenständen des Grundbuchs (ohne Rücksicht auf den physischen Besitz) nur durch den Bucheintrag erworben werden können. Damit ist der Bucheintrag eines der Erfordernisse (uzw das Formalerfordernis) des Rechtserwerbs. Der Bucheintrag ist der für den Rechtserwerb erforderliche Modus und tritt an die Stelle der bei beweglichen Sachen für den Rechtserwerb vorgesehenen Übergabe (immolex 2011/60, 190 = MietSlg 62.998). Es reicht nicht aus, dass die Rechtsänderung bloß aus der Urkundensammlung zu ersehen ist (SZ 11/41; JBl 1954, 395; EvBl 1974/128; JBl 1976, 484). Auch im Fall der Abtretung der Hypothekarforderung erfolgt der Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar erst mit der Einverleibung der Übertragung im Grundbuch (Zak 2011/49, 33 = JBl 2011, 247 = ÖBA 2011/1698, 201 = ZIK 2011/52, 33 = NZ 2011, 190 = AGS 773 = ecolex 2011/159, 399).
Soweit das Herrschaft...