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GBG | Grundbuchsgesetz
Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Dokumentvorschau
GBG | Grundbuchsgesetz (1. Auflage)

G. Die Zustellverfügung des Grundbuchsantrages

  • Von der Erledigung eines Grundbuchsgesuches sind gemäß § 119 GBG nachstehende Verständigungen von Amts wegen vorzunehmen:

    –

    der Antragsteller

    –

    diejenigen Personen, deren bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen die eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt

    –

    bei gänzlicher oder teilweiser Löschung einer Eintragung diejenigen Personen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften

    –

    der Eigentümer der Liegenschaft, wenn bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden

    –

    wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluss dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn, die Bevollmächtigung ist durch eine den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht dargetan

    –

    der Vertreter des Antragstellers

    –

    das Vermessungsamt ist von Änderungen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster enthaltene Angaben berühren (zB Grundstücksteilungen, Ab- und Zuschreibung von Grundstücken) in Kenntnis zu setzen – eine Verständigung des Vermessungsamtes von Eigentumsänderungen hat nach § 16 GUG zu unterbleiben

    –

    das Liegenschafts-Finanzamt bei E...

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