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GBG | Grundbuchsgesetz
Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 16

Erich Feil/Harald Friedl

1

Das Pfandrecht sichert nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren und zu diesen Nebengebühren zählen auch die Prozess- und Exekutionskosten. § 16 erweitert die Pfandhaftung auf diese Sekundäransprüche, indem klargestellt wird, dass das zur Sicherung einer Forderung einverleibte Pfandrecht auch den Prozess- und Exekutionskosten zukommt. Diese Kosten müssen im Grundbuch nicht eingetragen werden (Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz); das Gesetz geht davon aus, dass die zum Zeitpunkt der Verpfändung noch nicht aufgelaufenen Kosten, die zur späteren zwangsweisen Durchsetzung der Forderung notwendig sind, gesichert werden sollen. Bei der Verteilung im Exekutionsverfahren genießen die gerichtlich bestimmten Kosten, die durch die Geltendmachung eines der in § 216 Abs 1 Z 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche entstanden sind, den gleichen Rang mit dem Kapital (SZ 65/131 = RPflSlgE 1993/50; 3 Ob 186/02b). Es sind nur jene Kosten zuzuweisen, die im Verhältnis strenger Akzessorietät zum Pfandrecht stehen, also nur solche, die zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs erforderlich waren oder im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens entstanden sind (ZIK 2003/44, 32 = EvBl 2002/208). Andere Kosten, auf welche die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, oder dem Pfandgläubiger zugesprochene Kosten eines vom Verpflichteten gegen ihn durchgeführten Oppositionsprozesses, werden nur im Rahmen einer Nebengebührensicherstellung und in deren Buchrang zugewiesen. Kosten einer Fahrnisexekution, die nicht gleichzeitig mit der Bewilligung der Zwangsversteigerung bestimmt wurden, sind nicht zuzuweisen. Überhaupt kann sich der Begriff „Prozesskosten“ in § 216 Abs 2 EO nur auf jene Kosten beziehen, die im Titelprozess gegen den Primärschuldner aufgewendet und gerichtlich bestimmt wurden (ZIK 2004/44, 32 = EvBl 2002/208, 803 = RdW 2003/225, 270 = NZ 2004/89, 341). Kosten für den Anfechtungsprozess genießen in der Meistbotsverteilung nicht den Rang der betriebenen Kapitalforderung; sie sind vom Anfechtungsgegner persönlich zu ersetzen (ZIK 2003/44, 32 = EvBl 2002/208, 803 = RdW 2003/225, 270 = NZ 2004/89, 341). Die Kosten des Absonderungsgläubigers zur Verwertung seines Pfandrechts sind zunächst aus der Sondermasse zu decken. Ist das Absonderungsrecht mit dem Höchstbetrag des Pfandrechts nach § 14 Abs 2 GBG beschränkt und finden die Kosten und das Kapital im Meistbot keine Deckung, stehen die Kosten der Prozessführung und der Zwangsversteigerung nicht aus der allgemeinen Insolvenzmasse zu. Mit dem Ausfall muss der betreibende Gläubiger als Insolvenzgläubiger Befriedigung suchen (RdW 1994, 49).

2

Die Nebengebühren stehen zwar in einer bestimmten Zeitspanne in gleicher Priorität mit dem Kapital, es ist aber in der EO nicht geregelt, ob die Zinsen vor den Kosten oder aber umgekehrt zum Zug kommen. Nach hA sind in Übereinstimmung mit § 1416 ABGB zuerst die Zinsen und dann erst die Kosten zu berücksichtigen (Feil, EO5 § 216 Rz 21 mwN). Nach anderer Ansicht ist § 1416 ABGB im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzuwenden; maßgebend seien im Allgemeinen die Regeln der § 216 ff EO (SZ 43/190; 49/117; JBl 1987, 112). – Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 16 GBG Rz 4.

3

Es kommt also, abgesehen von den bereits angeführten Fällen, die Priorität des pfandrechtlich sichergestellten Kapitals nicht den Kosten einer Mobiliarexekution zu (SZ 10/202; ZIK 2003/44, 32 = EvBl 2002/208); nach Heller/Berger/Stix 1490 wohl aber dann, wenn gleichzeitig mit der Zwangsversteigerung die Fahrnisexekution bewilligt wurde), auch nicht den einem Pfandgläubiger zugesprochenen Kosten des vom Verpflichteten gegen ihn durchgeführten Oppositionsprozesses (GlUNF 5143), Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung einer Reallast entstanden sind, die ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen wurde (GlUNF 2937), die im Prozess über die Hypothekarklage dem sachfälligen Hypothekarschuldner zur unmittelbaren Berichtigung bemessene oder vorgeschriebene Urteilsgebühr (GlUNF 3598), Aufwendungen des Zwangsverwalters (ZBl 1938/147), welche bereits nach § 216 Z 1 EO zu befriedigen sind, ferner zur Zeit der Meistbotsverteilung zwar bereits entstandene, jedoch noch nicht gerichtlich bestimmte Exekutionskosten, wenn auch bei dem Pfandrecht die Hypothekarklage angemerkt ist (ZBl 1937/496). Hingegen kommt die gleiche Priorität mit dem Kapital den Kosten jedenfalls dann zu, wenn im Grundbuch ein Höchstbetrag für derlei Nebengebühren eingetragen ist (JB 201; dazu EvBl 1996/106 = RdW 1996, 358 = NZ 1996, 346). Die im Rahmen eines Kostenhöchstbetrags beanspruchten Nebengebühren sind auch dann, wenn ein Widerspruch gegen ihre Höhe nicht erhoben wurde, gerichtlich zu bestimmen. Gerichtlich bestimmt, genießen sie den gleichen Rang mit der Hauptforderung wie zB die Kosten einer früheren Liegenschaftsexekution (ZBl 1936/502) sowie alle bis zum Versteigerungstermin entstandenen und gerichtlich bestimmten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens, denen allerdings kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zukommt (SZ 17/117). Kosten, die bei einer Abwehr von Angriffen gegen den Bestand des Exekutionstitels aufgelaufen sind, gehören nicht mehr zur Geltendmachung des Anspruchs (EvBl 1963/491).

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