GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 86
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Die Bestimmung des § 86 GBG hat zur Voraussetzung, dass die begehrten Eintragungen Einlagen betreffen, die sich bei demselben Gericht befinden (EvBl 1954/13; RPflSlgG 1907) und dass der Antrag nicht in ganz verschiedenen Verfahren (zB Verlassenschafts- bzw Exekutionsverfahren) zu erledigen ist (RPflSlgG 1053, 1329, 1470; SZ 51/49; NZ 2001, 480 = JUS Z/3089). Ausnahmen bestehen in den Fällen des § 108 GBG (das Begehren um Eintragung eines Simultanpfandrechts kann bei dem Gericht der Haupteinlage gestellt werden; siehe § 18a bis 18c GUG), des § 23 LiegTeilG (Ab- und Zuschreibung, die in den Büchern verschiedener Gerichte erfolgen sollen, wobei nicht mehr als zwei Gerichte in einem Gesuch angerufen werden dürfen; RPflSlgG 2719; siehe 18c GUG), beim Einantwortungsbeschluss (dazu RPflSlgG 1470), bei Anträgen auf Exekutionsbewilligung sowie bei der Klageanmerkung, wo in einer Eingabe zugleich auch die Eintragung in Einlagen angesucht wird, die von verschiedenen Gerichten geführt werden. Die Bestimmung des § 86 GBG hat den Zweck, die Einbringung komplizierter, unübersichtlicher und deshalb unklarer Gesuche zu verhindern (NZ 1996, 44; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 4215). Das Begehren um Urkundenhinterlegung (vgl § 15 UHV) kann nach hA mit einem Grundbuchsgesuch um grundbücherliche Eintragung verbunden werden, da keine Verbotsvorschrift besteht. Da Urkundenhinterlegungen in der Praxis von größter Seltenheit sind, sollte aber schon aus diesem Grunde nach Möglichkeiten immer ein gesondertes Gesuch hinsichtlich der Urkundenhinterlegung erfolgen.
Das aus § 86 GBG ableitbare Verbot der Kumulierung von Grundbuchgesuchen ist einschränkend auszulegen. Selbst wenn die begehrten Eintragungen auf verschiedenen Urkunden beruhen, die Eintragungen mehrere Grundbucheinlagen betreffen oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorgenommen werden sollen, kommt eine Kumulierung in Betracht, sofern diese nicht die Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche erhöht (Zak 2009/10, 18).
Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH (siehe oben) ist die Kumulierung mehrerer Begehren in einem Gesuch auch dann zulässig, wenn sie auf mehrere der in § 86 genannten Gründe (Einheit der Urkunde, Einheit der Einlage, Einheit des Rechts) gestützt wird (5 Ob 176/08t; 5 Ob 45/09t; 5 Ob 153/09z; dazu Hoyer, Der Entwurf einer Grundbuchsnovelle 2012 aus der Sicht der Wissenschaft, NZ 2011/109, 331). Dabei hat der OGH immer betont, dass eine Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch dann abzulehnen ist, wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren werden. Zur Klarstellung nimmt die GB-Nov 2012 das Kriterium der Erschwerung der gerichtlichen Erledigung explizit in den Gesetzeswortlaut auf. Eine Kumulierung soll aber dann unzulässig sein, wenn sie zu einer – nicht bloß unerheblichen – Verzögerung der Erledigung führt. – Siehe Edelhauser, immolex 2012, 169.
Bei Liegenschaften mit Wohnungseigentum ist die Eintragung mehrerer Rechte auf Grund eines einzigen Gesuchs künftig nur mehr dann zulässig, wenn sie denselben Mindestanteil (anstatt dieselbe Grundbuchseinlage) betreffen. Für den Antrag, auf Grund dessen das Wohnungseigentum erst entsteht, gilt diese Einschränkung noch nicht (arg „Wohnungseigentum begründet ist“). Sie spielt auch dann keine Rolle, wenn ein anderer Kumulierungsgrund als die Einheit der Einlage (zB Einheit der Urkunde) herangezogen wird oder wenn eine Kumulierung mehrerer Begehren in einem Antrag auf Grund einer speziellen gesetzlichen Bestimmung zwingend erforderlich ist, wie zB bei einer Anteilsberichtigung nach § 10 Abs 2 WEG, bei der gleichzeitig Pfandrechte ausgedehnt bzw eingeschränkt werden müssen (1675 BlgNR 24. GP 6).
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Zur Kumulierung mehrerer Begehren ist demnach (entweder: RPflSlgG 1243) die Einheit (Nämlichkeit) der Urkunde (NZ 1996, 44; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 86 GBG Rz 14; gilt nicht für Nebenurkunden: RPflSlgG 1599) oder die Einheit (Nämlichkeit) der Grundbuchseinlage (dazu NZ 1999, 254 = JUS Z/2618; Kodek aaO Rz 18) oder die Einheit (Nämlichkeit) des Rechts (NZ 1930; 89; RPflSlgG 13, 741; dazu auch NZ 1957, 190; dazu Kodek aaO Rz 24) erforderlich, wobei „einer“ in § 86 GBG nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel aufzufassen ist (RPflSlgG 1882; dazu Hoyer, NZ 1996, 46; siehe auch Rassi, Grundbuchsrecht Rz 423). Es können mehrere Anträge nur dann verbunden werden, wenn sie sich auf eine Urkunde gründen (obzwar auf Grund dieser Urkunde verschiedene Eintragungen in verschiedenen Einlagen vorgenommen werden sollen), wenn sie in ein und derselben Einlage (siehe RPflSlgG 1510) stattfinden sollen (obgleich sie sich auf verschiedene Urkunden beziehen und mehrere verschiedene Rechte zum Gegenstand haben) und schließlich, wenn dasselbe Recht (obgleich aus verschiedenen Urkunden oder in verschiedenen Einlagen) eingetragen werden soll. Die Abschreibung zweier Grundstücke von einer Einlage und die Eröffnung von zwei Einlagen ist eine unzulässige Kumulierung (RPflSlgG 13), desgleichen die Abschreibung mehrerer Grundstücke von einer Einlage und die Eröffnung neuer Einlagen für mehrere Erwerber auf Grund verschiedener Urkunden (NZ 1957, 190; RPflSlgG 1882; siehe aber RPflSlgG 1404) und wenn auf Grund verschiedener Urkunden die Löschung verschiedener Pfandrechte in verschiedenen Einlagen begehrt wird (vgl Bartsch 55). Auf Grund eines Teilungsplans (siehe § 39 VermG) und anderer Urkunden können mehrere Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen in einem Gesuch beantragt werden (RPflSlgG 2244). Unzulässig ist die Verbindung eines Antrags auf AdRO mit einem anderen Antrag (RPflSlgG 910, 1227, 1231, 1521; dagegen LG St. Pölten NZ 1993, 132 bei Verbindung mit einem Antrag auf Namensänderung; dazu auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 86 GBG Rz 11). Das Begehren um Eintragung eines Simultanpfandrechts für zwei verschiedene Forderungen in drei bei demselben Gericht bestehenden Einlagen ist deshalb kein unzulässige Kumulierung, weil die Einheit der Einlage (Simultanhypothek) gegeben ist (GlUNF 5172; RPflSlgG 785, 1510). Es wird auch die Verbindung der Begehren um AdRO für die Veräußerung mehrerer Liegenschaften in einem Gesuch zugelassen (NZ 1930, 45; in diesem Fall müsste man allerdings das Rangordnungsgesuch als Urkunde iSd § 86 GBG ansehen); desgleichen die Verbindung der Ansuchen um Pfandrechtslöschung und Pfand-rechtseinverleibung im Rang des gelöschten Pfandrechts (AnwZ 1931, 113).
Während der Antrag auf Urkundenhinterlegung nach den Bestimmungen des UHG zu behandeln ist, ist die begehrte Einbücherung nach den Bestimmungen des AllgGAG vorzunehmen. In beiden Verfahrensarten finden die Vorschriften des GBG nur insoweit Anwendung, als darauf Bezug genommen wird. Während das UHG im Wesentlichen selbst Verfahrensvorschriften aufstellt und nur in einzelnen Punkten (insbesondere in § 17) hinsichtlich des Rekurses auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des GBG (vgl 5 Ob 119/00m = NZ 2001/499) verweist, ist das Verfahren nach dem AllgGAG grundsätzlich den Bestimmungen des AußStrG zu unterstellen (Feil, Grundbuchsrecht3 § 62 AllgGAG Rz 1). Beschlüsse, die eine Einbücherung von Grundstücken anordnen, gehören im Sinn des § 62 AllgGAG diesem außerstreitigen Verfahren an und sind daher nach den Regelungen des AußStrG anfechtbar (5 Ob 284/98w = RPflSlgG 2627); ebenso wie jene, die – wie hier – einen Antrag auf Einbücherung abweisen (5 Ob 157/01a = NZ 2002/116); RZ 2007/EÜ 294, 124 NZ 2007, 252 = AGS 685 = RPflSlgG 3018).
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Zur Zulässigkeit von Kumulierungen gemäß § 86 GBG, wofür ganz grundsätzlich ua ausreicht, dass mehrere Rechte in einer Grundbuchseinlage einzutragen sind, hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Rechtsprechung eine großzügigere Handhabungsmöglichkeit vorgegeben (vgl NZ 1996/348 mit Abl Hoyer; NZ 1998/427 mit Zust Hoyer; NZ 1999/445 mit Zust Hoyer; 5 Ob 176/08f; 5 Ob 45/09t). Andererseits wurde in zweitinstanzlicher Rechtsprechung (RPflSlgG 1053, 1329, 1470), aber auch in einer höchstgerichtlichen Entscheidung (SZ 51/49) ausgesprochen, dass die Anwendung der Bestimmung des § 86 GBG weiters zur Voraussetzung habe, dass die kumulierten Anträge nicht in ganz verschiedenen Verfahren, zB im Verlassenschafts- oder Exekutionsverfahren, zu erledigen seien. Der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts dürfte nicht mit einem – zu einem Exekutionsverfahren gehörenden – Antrag auf Löschung eines zwangsweisen Pfandrechts verbunden werden, das Gericht dürfe nicht über beide Begehren in einem gemeinsamen Beschluss entscheiden (SZ 51/49; NZ 2001, 480 = GBSlg 516 = JUS Z/3089).
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Liegt eine unzulässige Kumulierung vor, ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen (Kodek aaO Rz 13; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 422; siehe aber RPflSlgG 2699), denn es kann nicht dem Ermessen des Grundbuchsgerichtes anheim gestellt werden, sich jene Eintragungen auszusuchen, die es bewilligen will (RPflSlgG 741, 1231, 1243, 1614; EvBl 1975/113 = RZ 1975, 72 = RPflSlgG 1548; aM RPflSlgG 1053).