GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 52
1
Für eine Vormerkung müssen die Urkunden zumindest den allgemeinen Erfordernissen entsprechen (§§ 26 und 27); Urkunden, die zu einer Einverleibung führen sollen, müssen auch noch den Anforderungen der § 31 bis 34 entsprechen, während Urkunden, auf Grund deren eine Anmerkung nach § 20 lit a bewilligt werden soll, „beweiswirkend“ sein müssen. Der mindere Grad der Anforderungen an Urkunden für eine Anmerkung ist vor allem darauf zurückzuführen, dass mit einer bloßen Anmerkung kein Rechtserwerb oder Rechtsverlust verbunden ist. Welche Urkunde „beweiswirkend“ ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (NZ 1999/439 [Hoyer] = MietSlg 50.602 = immolex 1999/18; NZ 2005/625; wobl 2005/86 [Call]; Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 52 Rz 2).
2
Was beweiswirkend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 86/98b; 5 Ob 258/99y; 5 Ob 147/00d; 5 Ob 148/00a). Für die Änderungen des Firmenbuchwortlauts ist ein beglaubigter Firmenbuchauszug für die Anmerkung im Grundbuch ausreichend (RdW 2000/716, 728 = JUS Z/3008 = NZ 2001, 347 = GB-Slg 503 = MietSlg 52.657; 5 Ob 158/03a). – Siehe Rz 1 zu § 20 und RZ 1994/61.
3
Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstücks erforderlich, das – mangels besonderer Vorschriften – nach den allgemeinen Bestimmungen der § 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. § 27 Abs 1 GBG ist dabei einschränkend auszulegen (5 Ob 86/98b; 5 Ob 120/02m; 5 Ob 91/02x; 5 Ob 98/03b).
Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer „beweiswirkenden Urkunde“, aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das WEG 2002 nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht (5 Ob 98/03b). – Siehe Mahrer aaO Rz 5.
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Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in (nunmehr) § 19 WEG 2002 ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß (nunmehr) § 24 WEG 2002 genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des „bestellten“ Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrags (etwa eines Summenvertrags in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des (nunmehr) § 19 WEG 2002 nicht gerecht (5 Ob 91/02x).
5
Da die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung gem § 17 WEG 2002 nur deklarativ wirkt, ist ein strenger urkundlicher Nachweis durch Vorlage des Originals des schriftlichen Vertrags nicht erforderlich (wobl 2005/86 [Call]).