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GBG | Grundbuchsgesetz
Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 135

Erich Feil/Harald Friedl

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Nach § 131 Abs 1 GBG kann eine gegenstandslose Eintragung (§ 8 GBG; siehe auch § 32 AllgGAG) vom Grundbuchsgericht gemäß den Bestimmungen der § 132 bis 135 von Amts wegen gelöscht (nicht die Löschung einverleibt) werden (JBl 2002, 530 = RdW 2002/596, 660 = NZ 2003/18, 54). Von der Möglichkeit einer amtswegigen Löschung von Eintragungen nach den § 131ff GBG soll nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies zur Herstellung der Klarheit oder Übersichtlichkeit des Buchstands notwendig ist. Diese Möglichkeit soll dann nicht angewendet werden, wenn eine Eintragung auch im normalen Grundbuchsverfahren erwirkt werden kann (RPflSlgG 2227). Anders als bei der unzulässigen Eintragung, die vom Grundbuchsgericht gelöscht werden muss, stellt es der Gesetzgeber dem freien Ermessen des Gerichts anheim, ob es eine gegenstandslose Eintragung löschen will oder nicht (RPflSlgG 1206). Der Gesetzgeber macht allerdings die Ermessensübung zur Pflicht, wenn besondere äußere Umstände (zum Beispiel Umschreibung der Grundbuchseinlage wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) Anlass dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, dass die Eintragung gegenstandslos ist (§ 132 Abs 1 GBG). Die Entscheidung, ob das Löschungsverfahren einzuleiten oder durchzuführen ist, ist aber in jedem Fall unanfechtbar (§ 132 Abs 2 GBG). Unanfechtbar ist auch die während des laufenden Verfahrens getroffene Entscheidung, dass von der weiteren Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen werde. Ist die Löschung lediglich im Interesse desjenigen gelegen, dem es möglich wäre, sie auch im normalen Grundbuchsverfahren durchzuführen, wird eine Anregung, das Verfahren einzuleiten, in der Regel abzulehnen sein, weil durch das Bereinigungsverfahren nicht jene Partei begünstigt werden soll, die es unterlässt, aus Bequemlichkeit die zur Löschung einer Eintragung erforderlichen Schritte zu unternehmen. Grundsätzlich soll eine amtswegige Löschung nur dort stattfinden, wo die Mittel des normalen Grundbuchsverfahrens nicht ausreichen, um eine Beseitigung der Eintragung zu erwirken. Im öffentlichen Interesse ist die Löschung gegenstandsloser Eintragungen immer dann gelegen, wenn diese Eintragungen das Grundbuch unübersichtlich machen und die Arbeit des Grundbuchsgerichts erschweren.

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Nach § 131 Abs 2 lit a bis c GBG ist eine Eintragung gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann, verjährt (siehe § 1479, 1500 ABGB) ist oder für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 109,0093 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen 36,3364 Euro jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem erfolgt ist. Der in § 131 Abs 2 lit a GBG zuerst genannte Fall („… nicht besteht …“) ist wohl nach der Ansicht des Gesetzgebers der klassische Fall einer gegenstandslosen Eintragung, weil in der Folge die sonstigen, in § 131 Abs 2 lit a bis c GBG noch angeführten Eintragungen, dieser lediglich gleichgestellt werden. Es handelt sich dabei um Eintragungen, bei denen die ihren Gegenstand bildenden Rechte oder die Rechte, auf die sie sich beziehen, entweder faktisch niemals entstanden sind, oder trotzdem die Eintragung im Grundbuch noch vorhanden ist, tatsächlich aufgehört haben zu bestehen (außerbücherlich erloschen sind). Hat aber eine dritte Person im Vertrauen auf den Grundbuchsstand an einem solchen Recht ein bücherliches Recht erworben, kann die Eintragung nicht mehr als gegenstandslos behandelt werden. Kann ein Recht aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht mehr ausgeübt werden (Untergang des dienenden Grundstücks bei einer Grunddienstbarkeit, Untergang der Bestandsache usw), kann es gleichfalls als gegenstandslos betrachtet werden. In beiden Fällen von gegenstandslosen Eintragungen kann und darf daher der Löschung nur deklarative Bedeutung zukommen. Im Fall des § 131 Abs 2 lit c GBG (geringer wirtschaftlicher Wert) bedarf es nach Abs 3 zur Löschung eines Pfandrechts nicht der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB zusteht. Im Fall des § 131 Abs 2 lit a GBG (wenn das Recht nicht besteht) kommt ein Verfügungsrecht des Eigentümers ohnehin nicht in Frage, sodass auf das Verfügungsrecht lediglich im Fall des Abs 2 lit b (Verjährung) Bedacht zu nehmen ist. § 131 Abs 2 lit c GBG gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Art 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl 1930/4, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist (§ 131 Abs 4 GBG).

Ein Bestandrecht kann nach Ablauf der vereinbarten Bestandzeit selbst dann gelöscht werden, wenn eine stillschweigende Verlängerung des Bestandvertrags vereinbart war (RPflSlgG 38, 215, 468, 951 ua). Das Vorkaufsrecht erlischt dann, wenn mit Zustimmung des Vorkaufsberechtigten ein neuer Eigentümer eingetragen wird, es sei denn, es wird das Fortbestehen durch den Erwerber vereinbart (RPflSlgG 1232, 1277). Das gilt auch für ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, weil dieses Verbot nur den ersten Eigentümer bindet; der Weiterbestand des Verbots kann aber vereinbart werden, soweit es sich um den Personenkreis des § 364c ABGB handelt. Ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot kann nur vom zuständigen Gericht nach § 399 Abs 2 EO gelöscht werden (Kodek, Grundbuchsrecht § 131 GBG Rz 17).

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Voraussetzung für die Löschung ist zunächst, dass die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (§ 133 Abs 1 lit a GBG; dazu Kodek, Grundbuchsrecht § 133 GBG Rz 2 bis 6). In diesem Fall kann die Löschung sofort angeordnet werden. Die Löschung bücherlicher Rechte von im Firmenbuch bereits gelöschten Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften ist allein auf Grund der Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichts nicht möglich (RPflSlgG 2346). Liegen die Voraussetzungen des § 133 Abs 1 lit a GBG nicht vor, ist das Verfahren zur Löschung einzuleiten (Einleitungsbeschluss ist unanfechtbar), die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken (unanfechtbar) und dem Betroffenen unter kurzer Bekanntgabe des Grundes der beabsichtigten Löschung eine Löschungsankündigung (unanfechtbar) zuzustellen, in der er aufgefordert wird, binnen einer bestimmten Frist Widerspruch zu erheben, widrigens die Eintragung gelöscht wird (§ 133 Abs 1 lit b GBG; dazu Kodek aaO Rz 7). Die Anmerkung hat die Wirkung, dass spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern (§ 133 Abs 2 GBG). Erhebt der Betroffene keinen Widerspruch, sind die Eintragung und die Anmerkung zu löschen. Für den Fall der Erhebung eines Widerspruchs kann das Grundbuchsgericht entweder von der Fortsetzung des Verfahrens Abstand nehmen (unanfechtbar) oder durch einen mit Gründen versehenen (anfechtbaren) Beschluss feststellen, dass die Eintragung gegenstandslos sei (§ 133 Abs 1 lit c GBG). Erst nach der Rechtskraft dieses Beschlusses kann die Eintragung gelöscht werden. Wird die gegenstandslose Eintragung gelöscht oder wird von der Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen, ist auch die Anmerkung der Einleitung des Löschungsverfahrens von Amts wegen zu löschen (unanfechtbar), wobei es einer Verständigung der Beteiligten nicht bedarf. Da die Löschungsankündigung (§ 133 lit b GBG) nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden kann (§ 134 lit b GBG), muss nach § 133 Abs 1 lit c GBG vorgegangen werden, wenn der Aufenthalt oder die Person des Betroffenen unbekannt sind (§ 134 lit c GBG). – Siehe Kodek, Grundbuchsrecht § 131 GBG Rz 6.

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Die Einverleibung der Reallast der Wartung und Pflege sowie der Dienstbarkeit des Wohnrechts sind bei der Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft als gegenstandslos zu löschen, wenn sich aus dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrag ergibt, dass diese Rechte nur für den Fall der Witwerschaft eingeräumt wurden und diese Bedingung noch nicht eingetreten ist (NZ 1983, 137).

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Ein auf Grund einer einstweiligen Verfügung angemerktes Belastungs- und Veräußerungsverbot kann nicht nach Ablauf der Frist als gegenstandslos gelöscht werden (AnwBl 2002/7790, 58 = MietSlg 53.619). Die Bewilligung der Löschung ist nur durch das Prozessgericht erster Instanz bzw jenes Gericht zu veranlassen, bei welchem der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung seinerzeit eingebracht wurde (RPflSlgG 2227). Das Verbot nach § 364c ABGB kann nach dem Tod des Berechtigten als gegenstandslos gelöscht werden (SZ 60/39).

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Für das Verfahren zur Bereinigung des Grundbuchs von Amts wegen (§§ 130 – 135) gelten nach § 134 GBG sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes (§§ 75 ff GBG; SZ 49/58). Die Vorschriften des AußStrG sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen; eine Löschungsankündigung (§ 133 lit b GBG) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden (§ 134 lit b).

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Die Bestimmung des § 134 lit b GBG gilt nur für die Zustellung der Löschungsankündigung. Alle übrigen Entscheidungen können durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 115, 116 ZPO) zugestellt werden. Ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind gemäß § 134 lit c GBG die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden (gilt nicht für die Zustellung der Löschungsankündigung).

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Unzulässig ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Grundbuchsgerichts, womit die angeregte Einleitung des Löschungsverfahrens abgelehnt wird (§ 132 Abs 2 GBG), womit die Einleitung des Löschungsverfahrens angemerkt, diese Anmerkung gelöscht und von der Fortsetzung des Löschungsverfahrens Abstand genommen wird (§ 133 Abs 2 GBG). Die Löschungsankündigung (§ 133 Abs 1 lit b GBG) kann gleichfalls nicht angefochten werden (§ 134 lit d GBG). Ansonsten können die Entscheidungen des Grundbuchsgerichts in diesem Verfahren angefochten werden. Dabei richtet sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, nach den Bestimmungen der § 122ff GBG, während für die Anfechtung sonstiger Entscheidungen die Vorschriften des AußStrG (§§ 45ff) gelten (§ 134 lit d GBG). Demnach gelten für die Anfechtung eines Beschlusses nach § 133 Abs 1 lit c GBG die Bestimmungen der § 45ff AußStrG. – Siehe Kodek aaO Rz 9 – 14.

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