Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 129

Erich Feil/Harald Friedl

1

Stellt die dritte Instanz den abweisenden Beschluss der ersten Instanz wieder her, sind die Anmerkung der Abweisung, die Anmerkung des (Revisions-)Rekurses und die vom Rekursgericht bewilligte Eintragung zu löschen (nicht die Löschung einzuverleiben).

2

Im Fall einer Bestätigung der rekursgerichtlichen Abweisung der in erster Instanz bewilligten Eintragung durch die dritte Instanz ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen, zugleich hat aber auch die Löschung der (rekursgerichtlichen) Abweisungsanmerkung und der Anmerkung des Rekurses zu erfolgen.

3

Erfolgt die Bestätigung eines Beschlusses der zweiten Instanz, mit dem eine erstinstanzliche Abweisung in eine Bewilligung abgeändert wurde, durch die dritte Instanz, ist die Anmerkung des (Revisions-)Rekurses zu löschen.

4

Geschieht die Wiederherstellung eines erstinstanzlichen Bewilligungsbeschlusses durch die dritte Instanz, ist die Anmerkung des Rekurses und die Anmerkung der (rekursgerichtlichen) Abweisung zu löschen (§ 129 Abs 2 GBG).

5

Wird die rekursgerichtliche Abweisung einer in erster Instanz bewilligten Löschung durch die dritte Instanz bestätigt, ist bloß die Anmerkung der (rekursgerichtlichen) Abweisung zu löschen, weil die Wiederh...

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