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BFGjournal 4, April 2020, Seite 187

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 lit b BAO aufgrund der Erstellung eines Bewertungsgutachtens nach dem Bewertungsstichtag

Andrea Wimmer-Bernhauser

In gegenständlichem Fall stellte die Verlassenschaft, vertreten durch die Revisionswerberin, einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Feststellungsbescheid auf den Stichtag abgeschlossenen Bewertungsverfahrens. Eine nach dem Bewertungsstichtag erstellte Studie, die geeignet ist den Wert zu beeinflussen, ist eine „neue“ und nicht eine „neu hervorgekommene“ Tatsache. Der behördlich festgestellte Einheitswert benachbarter Grundstücke ist kein im Gesetz vorgesehener Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des Bodenwertes.


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, RV/7101871/2011; , Ra 2018/13/0065; Abweisunf der Beschwerde in beiden Fällen; Revision nicht zugelassen. Die ao Revisionen wurden mit Erkenntnissen , Ra 2018/13/0065 (erledigt im gleichen Sinn) als unbegründet abgewiesen.
§ 303 Abs 1 lit b BAO; §§ 10, 23, 51, 53, 55 BewG 1955

1. Der Fall

Der Erblasser hatte im Jahr 2005 die Neufeststellung des Einheitswertes bezüglich der, mit einem Einfamilienhaus bebauten, Liegenschaft beantragt. Auf Grund dieses Antrags stellte das Finanzamt im Jahr 2006 den Einheitswert für den Grundbesitz (Einfamilienhaus) zum fest. Der Bescheid erging an die Verlassenschaft und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Im Jänner 2008 brachte die durch die Beschwerdeführerin (Bf) und in der Folge Revisionswerberin vertretene Verlassenschaft einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid aus 2006 abgeschlossenen Verfahrens ein. Begründet wurde, im Zuge der vom Amt der Landesregierung beauftragten Studie zur Entwicklung der Flusslandschaft sei im Detailprojekt der Pilotgemeinde hervorgekommen, dass Liegenschaften, darunter auch die zur Verlassenschaft gehörigen Grundstücke, bei einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ-100) überflutet würden. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde weise Bauland-Wohngebiet aus. Tatsächlich rage nur das Wohnhaus selbst aus dem HQ-100 gefährdeten Areal. Der größte Teil der Liegenschaft sei daher nicht als Bauland bewertbar. Der Bodenwert der Liegenschaft werde daher ein Bruchteil des im Jahre 2006 per festgestellten Wertes sein. Im Zuge der Überprüfung der Berechnungsgrundlage für die Kabelbenützungsgebühr habe der Sachverständige einen negativen Ertragswert des Gebäudes errechnet. Es bestehe ein Investitionsrückstau, der in der Größenordnung an den Neubauwert heranreiche. Nach den Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sei der Verkehrswert mit dem 3-fachen des Einheitswertes zu bewerten. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Nutzungs- und Verwertungsbeschränkungen sei der Bodenwert tatsächlich mit weniger als einem Fünftel des bislang verwendeten Wertes anzusetzen. Gegen den Bescheid aus 2006 sei ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Der spruchrelevante SachS. 188verhalt sei der Verlassenschaftsvertreterin zum Jahreswechsel 2007/2008 zur Kenntnis gelangt. Der Wiederaufnahmeantrag sei daher rechtzeitig.

Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage des im Wiederaufnahmeantrag genannten Bewertungsgutachtens auf. In einem ergänzenden Schriftsatz brachte die Bf vor, es sei nachträglich hervorgekommen, dass benachbarte Grundstücke bei der Einheitsbewertung hinsichtlich des Bodenwertes unerklärlich anders bewertet worden seien. Die betreffenden Einheitswertbescheide seien der Bf nur insoweit zugänglich, als die Nachbarn Einsicht in diese gewährt hätten. Die Anträge der Bf seien auf das „Recht auf Gleichbehandlung bei der Einheitswertfeststellung“ gestützt. Da das vom Finanzamt geforderte Gutachten wegen seines nicht vergleichbaren methodischen Ansatzes keine zutreffenden Aussagen für die Einheitswertermittlung biete, werde es nicht vorgelegt.

Im Jahr 2010 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme mit dem Hinweis ab, dass das Grundstück bei einem 100-jährlichen Hochwasser überflutet werde sei seit der Hochwasserkatastrophe 2002 bekannt und in dem im Jahr 2006 erlassenen Bescheid berücksichtigt worden. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes und der HQ-100 Linien sei im Jahr 2009 beschlossen worden und im Jänner 2010 in Kraft getreten. Dieser Umstand könne somit erst ab zu einer Reduktion des Einheitswertes führen. Dass das Haus in einem sehr schlechten Bauzustand sei, sei ebenfalls bereits im Jahr 2005 im Antrag auf Neufestsetzung des Einheitswertes vorgebracht worden und stelle somit keine neu hervorgekommene Tatsache dar.

Die Bf brachte Berufung (idF Beschwerde) ein und begründete, die Wiedereinsetzung stütze sich auf den Umstand, dass bei zwei benachbarten Grundstücken, die in ihrer Lage, Zuschnitt und Nutzungsmöglichkeit ungleich bessergestellt seien, die Bemessungsparameter (Bodenpreis) der Einheitswertfeststellung ungleich niedriger angesetzt worden seien, sowie, dass die Grundstücke in einem in Auftrag gegebenen aber noch nicht veröffentlichten Gefahrenzonenplan als HQ-100 Gefahrenzone ausgewiesen seien.

2. Die Entscheidung des BFG

Strittig war in gegenständlichem Beschwerdeverfahren, ob ein nach dem Bewertungsstichtag erstelltes Gutachten zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO führen kann und ob im Hinblick auf ein von der Bf ins Treffen geführtes Recht auf Gleichbehandlung bei der Einheitswertfeststellung behördlich festgestellte Einheitswerte von Nachbargrundstücken als Vergleichsmaßstab für den Bodenwert dienen können. Das BFG gab der Beschwerde keine Folge und ließ die Revision nicht zu.

2.1. Die Rechtslage

Zu prüfen bleibe laut BFG einzig, ob eine auf § 303 Abs 1 lit b BAO gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht komme. Der Neuerungstatbestand (§ 303 Abs 1 lit b idF FVwGG 2012) fordere, dass (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen) Verfahren neu hervorkämen. Gemeint sei in jenem Verfahren, das bereits durch Bescheid abgeschlossen sei. Weder der neue Wortlaut des § 303 noch die Gesetzesmaterialien zum FVwGG 2012 deuteten darauf hin, dass diese Rechtslage geändert werden sollte.

Daher seien Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO (so wie bisher) ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende, tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden BeS. 189rücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.

Nach Ritz sei sowohl bei der amtswegigen als auch bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme einzig der Wissenstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des, das Verfahren abschließenden Bescheides, maßgebend. Demnach sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden solle. Soweit sich Ritz für seine Ansicht auf Judikatur des VwGH berufe, habe diese freilich jeweils Wiederaufnahmen von Amts wegen gemäß § 303 Abs 4 BAO (für viele etwa ), betroffen. Hier liege es in der Natur der Sache, dass auf den Wissensstand der Behörde und nicht auf jenen der Partei (§ 78 BAO) abzustellen sei.

Nach Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013) § 303 Anm 6, bildeten hingegen Umstände, die der Partei im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund. Demnach berechtigten nur solche Tatsachen oder Beweismittel zur Wiederaufnahme, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen seien, jedoch mangels Kenntniserlangung durch die Abgabenbehörde oder die Partei nicht berücksichtigt werden konnten.

2.2. Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren, das wiederaufgenommen werden sollte, jenes, mit dem eine Wertfortschreibung des Einheitswertes zum über Antrag des mittlerweile verstorbenen Voreigentümers vorgenommen wurde. Die Argumentation (Überflutung durch das Hochwasser im Jahr 2002) im Antrag des Voreigentümers auf Neufeststellung des Einheitswertes decke sich im Wesentlichen mit der Argumentation der Bf in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Bf selbst habe bereits im Antragsverfahren auf Feststellung eines neuen Einheitswerts die Verlassenschaft des verstorbenen Voreigentümers vertreten. Der Antrag auf Neufeststellung des Einheitswertes im Jahr 2005 habe sich bereits auf die Hochwasserkatastrophe gestützt und es sei der Tatsache, dass das Haus dadurch geschädigt und danach auch nur zum Teil wiederinstandgesetzt worden sei, im Bescheid mit dem der Einheitswert zum im Wege der Wertfortschreibung festgestellt worden sei, Rechnung getragen worden. Der Bescheid sei an die Verlassenschaft nach dem Voreigentümer, welche durch die Bf vertreten worden sei, ergangen. Der Bf wären eindeutig damals schon alle Tatsachen bekannt gewesen, die sie nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren als neu hervorgekommen nenne.

Die Bf habe daher nicht in überzeugender Weise darlegen können, warum sie die von ihr in diesem Verfahren als neue Tatsachen bezeichneten Argumente nicht bereits in einem Rechtsmittelverfahren vorgebracht habe.

Zur Behauptung, dass hinsichtlich der Nachbargrundstücke geringere Grundstückspreise bei der Einheitswertfeststellung angenommen worden wären, habe die Bf keine S. 190konkreten Beweise geliefert oder Preise genannt. Die Prüfung der Bodenpreise der umliegenden Grundstücke durch das Finanzamt zeige ein anderes Bild.

Die Tatsachen oder Beweismittel auf die sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stütze, wären damit bereits im abgeschlossenen Verfahren allgemein (sowohl der Behörde als auch der Partei) bekannt gewesen, weshalb dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden könne, wenn es (zusammenfassend) die Ansicht vertrete, dass seitens der Antragstellerin weder Beweise noch Tatsachen in ihrem Antrag erstmals vorgebracht würden, die im bisherigen Einheitswertverfahren nicht bereits existiert und so einen anders lautenden EW-Bescheid zur Folge gehabt hätten.

3. Das Erkenntnis des VwGH

In der außerordentlichen Revision brachte die Revisionswerberin vor, es gebe keine Rechtsprechung dazu, ob bzw inwieweit die Lage eines Grundstückes im Hochwasserbereich „HQ-100“ bei der Bewertung zu berücksichtigen sei. Die angebotenen Tatsachen und Beweismittel sollten im abgeschlossenen Feststellungsverfahren eine (Neu-) Bewertung aufgrund der nachträglichen Kenntnis der Hochwasseranschlagslinien bewirken.

Das BFG habe den Grundsatz des Parteiengehörs in mehrfacher Hinsicht verletzt. Unter anderem habe die Revisionswerberin im Rahmen der Akteneinsicht insbesondere in die Unterlagen zu den Verkehrswerten benachbarter Liegenschaften (Kaufpreissammlung) Einsicht nehmen wollen, was ihr verwehrt worden sei.

Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab.

Der VwGH führte aus, dem Revisionsvorbringen, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erfolgen habe, weil in den Einheitswertbescheiden benachbarter Grundstücke weit niedrigere Bodenwerte ausgewiesen würden, sei zu entgegnen, dass der Bodenwert gemäß § 53 Abs 2 in Verbindung mit § 55 Abs 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten sei. Der gemeine Wert werde nach § 10 Abs 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei seien alle Umstände, die den Preis beeinflussen zu berücksichtigen. Da bei einer Wertfortschreibung gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen seien, seien Vergleichspreise aus Grundstücksverkäufen um den Hauptfeststellungszeitpunkt (hier 1973) im Allgemeinen später erzielten Verkaufspreisen vorzuziehen.S. 191Der behördlich festgestellte Einheitswert benachbarter Grundstücke sei hingegen kein im Gesetz vorgesehener Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des Bodenwertes. Im Hinblick darauf stelle der behauptete Umstand, dass die Bodenwerte von Nachbarliegenschaften differierten von vornherein keine Tatsache dar, die zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid führen hätte können.

Die Tatsache, dass sich das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindliche Gebäude seit der Hochwasserkatastrophe 2002 in einem desolaten Zustand befinde, sei im Antrag auf Neufestsetzung 2005 vorgebracht und im Bescheid 2006 berücksichtigt worden und stelle daher ebenfalls keine neu hervorgekommene Tatsache dar.

Hinsichtlich der, nach Ergehen des Bescheides im Jahr 2006 erstellten, Studie führte der VwGH aus, dass die zwischenzeitig vorliegende Studie von einem 100-jährlichen Hochwasserereignis ausginge und zur Einbeziehung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in die HQ-100 Gefahrenzone sowie zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Einschränkung der Bebauungsmöglichkeit geführt habe. Bei Ergehen des Feststellungsbescheides zum sei man noch von einem einmaligen Ereignis (1500-jährliches Hochwasser) ausgegangen.

Nach diesem Vorbringen habe sich durch die nach Ergehen des Bescheides 2006 erstellte Studie die Gefahrenprognose, die im hypothetischen Verkaufsfall den wertbestimmenden Faktor bilde, geändert. Die Veröffentlichung der Studie habe demnach zu einer weiteren (Boden)Wertminderung geführt, welcher das Finanzamt durch Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides zum auch Rechnung getragen habe. Die von der Revision ins Treffen geführte Studie stelle somit eine für Zwecke der Einheitswertermittlung „neue“ und nicht eine „neu hervorgekommene“ Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO dar.

4. Praxishinweise

  • Wesentlich für die Anwendbarkeit des § 303 Abs 1 lit b BAO ist, dass es sich um eine „neu hervorgekommene“, beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen Tatsache und nicht um eine „neue“ Tatsache handelt.

  • Der behördlich festgestellte Einheitswert benachbarter Grundstücke ist kein im Gesetz vorgesehener Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des Bodenwertes.

Andrea Wimmer-Bernhauser, BFG
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