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Zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFG zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen
Das BFG hat kürzlich dem EuGH zwei Vorabentscheidungsersuchen zur Befreiung für die Verwaltung von Sondervermögen gem Art 135 Abs 2 lit g der RL 2006/112/EG (§ 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG 1994) vorgelegt. Im Detail wird auf die in der Findok (https://findok.bmf.gv.at) veröffentlichten Beschlüsse des RE/5100001/2020, sowie vom , RE/5100002/2020 verwiesen. An dieser Stelle kann nur ein Überblick über die vorgelegten Auslegungsfragen gegeben werden.
1. Rechtslage
1.1. Grundlagen
Nach Art 135 Abs 1 lit g der RL 2006/112 EG (MwStSystRl) befreien die Mitgliedstaaten die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen. Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt den Begriff des Sondervermögens zu definieren. Unstrittig stellen die durch das UStG 1994 demgemäß definierten Sondervermögen S. 182nach dem InvFG 1993 (UStG 1994 idF des BGBl I 2007/14) und dem InvFG 2011 (UStG 1994 idF AbgÄG 2012, BGBl I 112/2012) Sondervermögen iSd RL 2009/65/EG (idF OGAWRl) dar und entsprechen somit den Anforderungen der Befreiung nach der MwStSystRl. Nach der OGAWRl handelt es sich bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) um Organismen, „(…) deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame ...