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BewG 1955 § 55. Bewertung von unbebauten Grundstücken, BGBl. Nr. 447/1972, gültig ab 13.12.1972

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

II. Grundvermögen

§ 55. Bewertung von unbebauten Grundstücken

(1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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