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BewG 1955 § 20c., BGBl. I Nr. 22/2012, gültig ab 01.04.2012
ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.

§ 20c.

Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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