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BewG 1955 § 23., BGBl. I Nr. 135/2024, gültig ab 23.07.2024

ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.

ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.

§ 23.

§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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