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Hauptwohnsitzbefreiung: Ausmaß des üblicherweise erforderlichen Bauplatzes
Der VwGH hat am , Ro 2015/15/0025 zum Ausmaß der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 erkannt, dass dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden (nur) in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung.
Das BFG hat dazu mehrfach entschieden, dass ein Grundstück von 1.000 m2 diesen Vorgaben entspricht.
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RV/2100879/2018, Revision zugelassen; , RV/5101362/2017, Revision nicht zugelassen; , RV/7101984/2019, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) war Eigentümer einer 3.646 m2 großen Liegenschaft, die mit einem 317 m2 großen Haus bebaut war, das ihm seit mehr als zehn Jahren als Hauptwohnsitz diente. Strittig war, in welchem Ausmaß dem Bf die „Hauptwohnsitzbefreiung“ für den unbebauten Grund und Boden zusteht.
Dieser Anlassfall des oa VwGH-Erkenntnisses sollte im fortgesetzten Verfahren ursprünglich vom Finanzamt erledigt werden (nach einem Erörterungstermin kam es zu einer Aufhebung und Zurückverweisung), weil der Wert des Gebäudes einerseits und des Grund und Bodens andererseits nicht ausreichend ermittelt...