Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der abkommensrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen in der österreichischen Rechtsprechung
Ist eine natürliche Person nach Art 4 Abs 1 OECD-MA in beiden DBA-Staaten ansässig, bestimmt sich deren Ansässigkeit in der Praxis häufig nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Art 4 Abs 2 lit a OECD-MA. In diesem Beitrag wird am Beispiel der BFG-Judikatur des Jahres 2019 dargestellt, dass die Beurteilung von verschiedenen Grundprinzipien geprägt ist (Stichworte: Familienwohnsitz, Entsendungsdauer), welche jedoch in Widerspruch geraten können.
1. Abkommensrechtliche Ansässigkeit natürlicher Personen nach Art 4 OECD-MA
Wo eine natürliche Person abkommensrechtlich ansässig ist, hat in mehrfacher Hinsicht Bedeutung. Unter anderem hängt davon ab, ob der Anwendungsbereich eines DBA eröffnet ist. Außerdem beziehen sich die Verteilungsnormen bei der Zuteilung des Besteuerungsrechtes darauf, welcher der Vertragsstaaten als Ansässigkeitsstaat und welcher als Quellen- oder Belegenheitsstaat gilt. Der Methodenartikel adressiert darüber hinaus ausschließlich den Ansässigkeitsstaat und regelt, wie dieser Doppelbesteuerung zu vermeiden hat (Freistellungs- oder Anrechnungsmethode).
Als in einem Vertragsstaat ansässig gilt eine natürliche Person gem Art 4 Abs 1 OECD-MA, wenn diese „nach dem R...