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KESt-Rückerstattung an eine Drittstaatsgesellschaft im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit
Streitgegenständlich war die Rückerstattung österreichischer KESt an eine in ihrem Ansässigkeitsstaat befreite Drittstaatsgesellschaft. Während der Rückerstattungsantrag von der Finanzverwaltung unter Verweis auf den Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 1a KStG abgewiesen wurde, erachtete das BFG eine Rückerstattung der KESt unter Berufung auf Art 63 Abs 1 AEUV als zulässig.
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RV/7102891/2012; ao Amtsrevision beim VwGH anhängig unter der Zahl Ra 2020/13/0006 | § 21 Abs 1 Z 1a KStG; Art 63 AEUV; Kapitalverkehrsfreiheit; Quellensteuer |
1. Der Fall
Eine im Eigentum des Staates Kanada stehende kanadische Körperschaft (Bf) hat in den Jahren 2007 bis 2011 Dividenden aus österreichischen Portfoliobeteiligungen (<10%) bezogen, für welche die ausschüttenden Gesellschaften 25% österreichische KESt einbehalten und abgeführt haben. Ein Teil der KESt wurde aufgrund des DBA Österreich-Kanada bis zu dem lt DBA zulässigen Höchstausmaß von 15% rückerstattet. Da die Bf in Kanada von der Körperschaftsteuer befreit ist und der verbleibende KESt-Betrag im Ansässigkeitsstaat nicht angerechnet werden könne, begehrte sie die Rückzahlung der restlichen KESt gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG und § 240 Abs 3 BAO.
Die Bf hat sich dabei direkt auf Art 63 AEUV berufen und angemerkt, dass der in § 21 Abs 1 Z 1a KStG ...