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SWK 17, 10. Juni 2016, Seite 796

Rückforderung der Familienbeihilfe wegen aufgehobener Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Die Entscheidung: RV/7104921/2014.

Normen: §§ 2, 26 FLAG 1967.

(G. L.) – Gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe für August 2014 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und brachte vor, dass er den derzeitigen Aufenthalt seine Gattin nicht kenne. Diese habe von ihm am 2.000 Euro erhalten, und er sei anschließend mit ihr für den beabsichtigten Urlaub einkaufen gefahren. Er habe von seinem Geld Sachen für die Kinder gekauft. Aufgrund seiner Urlaubserlebnisse habe er sich von seiner Frau getrennt. Er wisse nicht, wo sich seine Frau und seine Kinder aufhielten.

Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Haushaltsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit, wobei es unmaßgeblich ...

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