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SWK 17, 10. Juni 2016, Seite 816

VuV: Leerstandskosten

Der VwGH hält seine – zum EStG 1972 ausgesprochene – Rechtsmeinung zur Zurechnung der Leerstandskosten bei zeitlich abwechselnd genutzten Wohnungen nicht mehr aufrecht. Erfolgen zeitlich abwechselnd eine Verwendung der Wohnungen zur Vermietung einerseits und eine Selbstnutzung andererseits, so sind als Werbungskosten einerseits jene Kosten zu berücksichtigen, die ausschließlich durch die Vermietung veranlasst sind, während jene Kosten auszuschließen sind, die ausschließlich durch die Eigennutzung veranlasst sind. Jene Kosten hingegen, die in einem Veranlassungszusammenhang sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung stehen („Fixkosten“), sind – soweit keine dieser beiden Veranlassungen völlig untergeordnet ist – als gemischt veranlasst aufzuteilen. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich (also weder Vorbehalt der Eigennutzung noch Vorbehalt der Fremdnutzung für bestimmte Zeiträume), wird die Aufteilung dieser gemischt veranlassten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen haben. – (§ 28 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2015/13/0012

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