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SWK 17, 10. Juni 2016, Seite 815

Haftung des Sachverständigen und Mitverschulden der Prozesspartei

Entscheidung: 1 Ob 17/16f.

Norm: § 1304 ABGB.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte im Vorprozess ein inhaltlich unrichtiges Gutachten erstattet, auf dessen Basis es entgegen der wahren Sachlage zum Prozessverlust gekommen war. Die unterlegene Partei hatte im Verfahren wiederholt die Richtigkeit des Gutachtens in Frage gestellt, eine mündliche Gutachtensergänzung beantragt und dazu auch einige Bedenken konkretisiert, insbesondere die Frage, ob der Sachverständige die in digitalisierter Form vorgelegten Pläne ausreichend berücksichtigt habe. Nachdem der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung auf seinem Ergebnis beharrt hatte, legte die Partei etwa einen Monat später ein Privatgutachten vor, das das Gerichtsgutachten widerlegen sollte. Dieses Beweismittel wurde letztlich nicht berücksichtigt. In weiterer Folge strengte die unterlegene Partei einen Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen an.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sah der OGH kein Mitverschulden der Klägerin. Sie habe stets Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens geäußert. Es sei ihr noch weniger vorzuwerfen, das eingeholte Privatgutachten erst nach dem erfolglosen Versuch, den Beklagten im...

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