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SWK 17, 10. Juni 2016, Seite 783

Übernahme von Aufwendungen einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter

Entscheidung: 2013/15/0182.

Normen: §§ 20, 93, 97 EStG 1988.

(B. R.) – Dem angefochtenen Bescheid lag zugrunde, dass die Übernahme diverser Aufwendungen für Kapitalgesellschaften durch die Gesellschafterstellung des beschwerdeführenden Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst war. Dass auch ein an diesen Gesellschaften nicht beteiligter Geschäftsführer (Vorstand) die im Beschwerdefall strittigen Aufwendungen (zB Reiseaufwendungen) übernommen hätte, behauptete der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht. Damit begegnet es aber nach Ansicht des VwGH keinen Bedenken, wenn die Rechtsmittelbehörde (UFS) die Aufwendungen der Gesellschaftersphäre und nicht den Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführer zugeordnet hat. Handelte es sich um Aufwendungen, die ein fremder Geschäftsführer nicht getätigt hätte, können die strittigen Aufwendungen allenfalls in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung an den L-Gesellschaften und den daraus erzielten Einkünften stehen. Die aus der Beteiligung resultierenden Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers stellen Kapitalerträge iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG dar, die gemäß § 97 EStG endbesteuert sind. Gemäß § 20 Abs 2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendunge...

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