Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 10. Juni 2016, Seite 794

Anfragen um Bekanntgabe des Bodenwertes im Wege von FinanzOnline

1. Allgemeines

Gemäß § 2 Abs 2 Grundstückswertverordnung (GrWV) vom müssen Anfragen an das Finanzamt um Bekanntgabe des Bodenwertes elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen. Die technische Möglichkeit zur elektronischen Anfrage über FinanzOnline um Bekanntgabe des Bodenwertes ist seit gegeben; siehe dazu FinanzOnline, News vom .

Anfragen, die nicht über FinanzOnline gestellt werden (zB telefonische Anfragen, Fax), können vom Finanzamt nur beantwortet werden, wenn die elektronische Anfrage mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, wovon im Allgemeinen nicht ausgegangen wird. Parteienvertreter können die Anfragen im Vollmachtnamen ihrer Klientinnen und Klienten durchführen.

2. Antragstellung über FinanzOnline

2.1. Menüpunkt Eingaben/Anträge/Sonstige Anträge

Um eine Bekanntgabe des Bodenwertes durch das zuständige Finanzamt gemäß § 22 AVOG 2010 sicherzustellen, ist für den Antrag unter dem Menüpunkt „Eingaben/Anträge/Sonstige Anträge“ die Eingabe der Finanzamtssteuernummer der Klientin/des Klienten/der Eigentümerin/des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit erforderlich. Wird eine andere Steuernummer angegeben, ist eine Erledigung nicht möglich. Als Betrefftext ist „Bescheidkopie des Einheitswertes/Bodenwertanfrage“ a...

Daten werden geladen...