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SWK 32, 10. November 2017, Seite 1340

Die Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist gesetzwidrig!

Und das fällt seit 13 Jahren niemandem auf?

Werner Steinwendner

Gemäß § 17 Abs 4 EStG kann für die Ermittlung des Gewinns der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufstellen. Die aktuell geltende VO für nichtbuchführende Gewerbetreibende (BGBl 1990/55) entspricht seit 2004 nicht mehr der geltenden Gesetzeslage und ist daher gesetzeswidrig.

1. Ein Fall aus der Praxis

In einem seit Herbst 2016 beim BFG anhängigen Verfahren nach einer Außenprüfung geht es darum, dass das Finanzamt die Anwendung der Pauschalierungs-VO als nicht zulässig erachtet, weil im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen entweder zwischen der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG oder der Pauschalierung nach § 17 Abs 4 EStG gewählt wurde. Das Finanzamt erachtet ein laufendes Aufbuchen (laufende Führung von Aufzeichnungen) während des Jahres als schädlich für die Anwendung der Pauschalierungs-VO. Dabei übersieht die Abgabenbehörde die Entwicklung des § 17 Abs 4 EStG im Laufe der Jahre.

2. Die Entwicklung des § 17 EStG

§ 17 Abs 4 EStG idgF (BGBl I 2004/57) lautet: „Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlic...

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