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SWK 32, 10. November 2017, Seite 1342

Aberkennung der UID-Nummer als Zwangsstrafe!?

Eine merkwürdiger Bescheid

Gerhard Kohler

Eine natürliche Person vermietet in Wien ein saniertes Mietgebäude mit monatlich nahezu gleich hohen Einnahmen und entsprechend gleich hohen Vorsteuerbeträgen aus den Betriebskosten. Der Hausverwalter und steuerliche Vertreter bezahlt monatlich durchschnittlich um die 1.600 Euro an Umsatzsteuer, so auch für Juni 2017. Dies erfolgt seit ungefähr 20 Jahren ohne irgendwelche Beanstandungen. Aufgrund eines Fehlers bei der Übermittlung über FinanzOnline wurde die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2017 nicht gemeldet. Daher erging eine automatisierte Urgenz, die erst Mitte Oktober (also einen Monat später) bearbeitet wurde.

1. Bescheid des Finanzamtes

Vom Finanzamt erging am folgender Bescheid „über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer“:

„Die Gültigkeit der ihnen auf Grund des Art 28 UStG 1994 erteilten UID-Nummer wird mit dem begrenzt.

Begründung: Wiederholte Urgenz, die fehlende und fällige UVA 6/17 nachzureichen. […]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. […]

Sehr geehrter Steuerzahler,

Sollten sie sich künftig am europäischen Binnenmarkt als Lieferer oder Leist...

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