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SWK 32, 10. November 2017, Seite 1343

Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Entscheidung: BFH , XI R 37/14.

Normen: §§ 1, 2 dUStG.

Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält sind keine Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler). Der muss Pokerspieler deshalb keine Umsatzsteuer von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen.

Der Kläger nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sogenannten Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.

Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses – Verlust seines Geldeinsatzes – gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht:

1.

Ein Berufspokerspieler erbringt keine Leistung im Rahme...

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