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Versicherungsverhältnis erfordert ein Wagnis
Norm: § 1 VersStG.
Entscheidung: Ra 2017/16/0123.
Der Revisionswerber hatte ein von ihm jederzeit kündbare Ablebensversicherung geschlossen und eine Einmalprämie bezahlt. Der Versicherer hatte sich verpflichtet, dem Revisionswerber im Fall des Rückkaufs bei Kündigung oder dem Begünstigten im Fall des Todes des Revisionswerbers einen Betrag auszubezahlen, der sich aus dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert der Veranlagung der Einmalprämie durch den Versicherer ergab.
Strittig war, ob ein solcher Vertrag der Versicherungssteuer unterliegt. Das Finanzamt ging vom Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses aus und setzte mit Bescheid Versicherungssteuer unter Anwendung des Steuersatzes von 4 % fest. Das BFG bestätigte das Finanzamt.
Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte aus, dass einem Versicherungsverhältnis die Ungewissheit innewohnen muss, ob im Einzelfall die Summe der bezahlten Versicherungsentgelte und des sich daraus (nach allfälliger Veranlagung) ergebenden Betrages dem im Versicherungsfall zu leistenden Betrag der Versicherungsleistung entspricht. Ein Versicherungsverhältnis erfordert das Wagnis des Versicherers, im Einzelfall mehr leisten zu müssen, als er vom Ve...