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SWK 32, 10. November 2017, Seite 1368

Mehrwertsteuer: Keine Steuerpflicht für im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens vernichtete, zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren

1.

Art 203 Abs 1 VO (EWG) Nr 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch VO (EG) Nr 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn nicht die gesamte Ware, die sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindet, der im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehenen Bestimmungszollstelle gestellt wird, weil ein Teil dieser Ware vernichtet oder zerstört wurde oder unwiederbringlich verlorengegangen ist, und dies in angemessener Weise nachgewiesen wird.

2.

Art 204 Abs 1 Buchst a VO (EWG) Nr 2913/92 in der durch VO (EG) Nr 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn nicht die gesamte Ware, die sich in einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindet, der im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehenen Bestimmungszollstelle gestellt wird, weil ein Teil dieser Ware vernichtet oder zerstört wurde oder unwiederbringlich verlorengegangen ist, und dies in angemessener Weise nachgewiesen wird, diese Situation, die eine Nichterfüllung einer der mit diesem Verfahren verbundenen Pflichten, nämlich der Pflicht, eine Ware unverändert der Bestimmungszollstelle ...

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