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Interpretation eines Garantietextes
bauaktuell 2020/14
1. Eine Erfüllungsgarantie soll den Begünstigten in der Regel wirtschaftlich so stellen, wie wenn vollständig vertragsgemäß erfüllt worden wäre. Sie deckt insbesondere auch Verspätungsschäden und Mehrkosten von Ersatzunternehmen ab und steht insbesondere auch bei (berechtigtem) Vertragsrücktritt des Werkbestellers zur Verfügung.
2. Charakteristikum einer Anzahlungsgarantie ist, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern (nur) der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Ware (oder – wie hier – Leistung) nicht geliefert werden.
3. Der Abruf einer Bankgarantie ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie vom Begünstigten (wissentlich) für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde, oder wenn dem Begünstigten sonst bewusst war, dass ihm keine Leistung gebührt.
4. Grundsätzlich kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht.
5. Wegen des abstrakten Charakters der Garantie und des daraus folgenden Grundsatze...