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Ohne wesentlichen Substanzverlust demontierbare Anlage dennoch unbeweglich
bauaktuell 2020/16
1. Entscheidend für die Einordnung einer Sache als grundsätzlich sonderrechtsunfähiges (und daher unbewegliches) Bauwerk im Sinne des § 297 ABGB ist die Verkehrsauffassung.
2. Besteht der Vertragsgegenstand in der Herstellung eines mit dem Grundstück verbundenen Bauwerks, ist dem Einwand, der Beurteilung des Hochregals als unbewegliche Sache stehe entgegen, dass dieses als mobile Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand demontiert und an anderer Stelle wieder errichtet werden könne, der Boden entzogen.
Die Beklagte plante und errichtete die Beklagte für die Klägerin eine 140 Tonnen schwere, 28 m lange, 6 m breite und 18 m hohe Hochregalanlage. Sämtliche Verbindungen zwischen der von der Klägerin errichteten Bodenplatte und den 444 Regalstehern wurden mit Dübeln hergestellt. Die 12 Fußpunkte der (zusätzlichen) Aussteifungstürme wurden zum Teil ebenfalls mit der Bodenplatte verdübelt, einzelne Punkte zusätzlich auch mit einbetonierten Trägern verschweißt, die ihrerseits mit im Erdreich eingelassenen Stahlbetonpfählen (mit Spezialmörtel umgossene Verbundanker) verbunden sind. Ohne die Verschweißung wäre das Hoc...