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Kein Betriebsausgabenabzug bei steuerunehrlichen Geschäftspartnern
Aktuelle Aspekte der Empfängernennung nach § 162 BAO
Schon vor fast 20 Jahren hat der Gesetzgeber begonnen, Sonderbestimmungen gegen Steuer- und Abgabenbetrug zu beschließen. Zu nennen sind etwa der Übergang der Umsatzsteuerschuld (§ 19 Abs 1a UStG), die Auftraggeberhaftung (§ 67a ASVG) oder das SBBG. In jüngster Zeit zieht die Finanzverwaltung vermehrt die Regelung zur Empfängernennung in § 162 BAO heran und verlangt von Bauunternehmen die Prüfung ihrer Geschäftspartner, widrigenfalls sie den Abzug von Betriebsausgaben nicht zulässt. Auch der VwGH hat sich dazu bereits geäußert.
1. Grundlagen
1.1. Aufriss der Problematik
Sofern nicht sondergesetzlich angeordnet, haftet niemand (egal, ob Konsument oder Unternehmer) für die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch den eigenen Vertragspartner. Das steht zwar expressis verbis in keinem Gesetz, ergibt sich aber aus der Natur der Sache, wonach Rechte und Pflichten immer einer bestimmten Rechtsgrundlage bedürfen.
Ist jemand nicht Steuerschuldner, haftet er nicht für die Abfuhr von Steuern, soweit es keine gesetzliche Haftungsbestimmung gibt. Etwas anders ist die Problematik beim Abzug von Betriebsausgaben. Da geht es nicht um Steuern, die ein Dritter schuldet, sondern um die Frage, ob eine bestimmte eigene Aufwendung auch al...