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Rechtliche Qualifikation als Werkvertrag und § 4 AÜG
bauaktuell 2020/15
Die rechtliche Qualifikation des Vertrages zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen. § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil des Klagebegehrens, den die Klägerin ausschließlich aus dem Titel der Arbeitskräfteüberlassung geltend macht.
Das Erstgericht wies dieses Zahlungsbegehren mit Teilurteil ab, weil zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag (und kein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag) zustande gekommen sei, der die begehrte Abrechnung auf Regiestundenbasis nicht vorsehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung dagegen nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Nach der Judikatur () bilde § 4 Abs 2 AÜG grundsätzlich keine Grundlage für eine Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger bzw Beschäftiger. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten sei § 4 AÜG somit nicht einschlägig. Vielmehr sei allein der Vertrag mit der Beklagten maßgeblich, nach dessen Inhal...